Satzung

Bündnis 90/Die Grünen im Landkreis Oder-Spree

Präambel

In den gesellschaftlichen Fragen der Demokratie, der Ökologie und der Menschen- und Bürger*innen-Rechte entwickelt Bündnis 90/Die Grünen Oder-Spree (im folgenden „Kreisverband“) politische Initiativen. Der Kreisverband möchte möglichst viele Menschen dazu bewegen, sich an der politischen Willensbildung in der Gesellschaft zu beteiligen und sich für die Übernahme von politischer und gesellschaftlicher Verantwortung auf allen Ebenen zu interessieren. In diesem Sinne setzt sich der Kreisverband für einen toleranten Umgang miteinander in allen Teilen der Gesellschaft ein, für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie für sozial benachteiligte Bürger*innen. Dazu arbeitet der Kreisverband in Sachfragen mit anderen demokratischen Initiativen und Organisationen zusammen.

§ 1 Name und Sitz 

(1) Bündnis 90/Die Grünen Oder-Spree sind ein Kreisverband der Bundespartei und des Landesverbandes Brandenburg von Bündnis 90/Die Grünen.
(2) Arbeitsgebiet ist der Landkreis Oder-Spree. Sitz ist Fürstenwalde (Spree)

§ 2 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die die politischen Grundsätze sowie die Satzung des Kreisverbandes anerkennt und nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
(2) Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Antrags durch Entscheidung des Kreisvorstands, bei Ablehnung durch diesen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist. Das Mitglied ist in den Mahnungen auf diesen Umstand hinzuweisen.
(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, seine Mitgliedsbeiträge laut Beitragsordnung an den Kreisverband rechtzeitig zu entrichten. Ausnahmen beschließt der Vorstand.
(5) Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen für politische Funktionen innerhalb des Kreisverbandes und bei Kandidat*innenaufstellungen für parlamentarische Mandate oder politische Wahlämter, im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen.

§ 3 Freie Mitarbeit 

(1) Freie Mitarbeiter*nnen sind Personen, die sich im politischen Umfeld von Bündnis 90/Die Grünen gesellschaftlich engagieren und im Kreisverband oder einem Basisverband mitarbeiten möchten.
(2) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht an der politischen Willensbildung des
Kreisverbandes durch Aussprachen und Anträge mitzuwirken und über wichtige Beschlüsse und Termine des Kreisverbandes und seiner Organe informiert zu werden. Freie Mitarbeiter*innen werden in den Verteiler des Kreisverbandes aufgenommen. Sie haben damit Zugang zu allen Mitgliederinformationen des Kreisverbandes.
(3) Freie Mitarbeiter*innen können keine politischen Funktionen innerhalb des Kreisverbandes ausüben. Sie haben kein Stimmrecht, können jedoch bei parlamentarischen Wahlen für Bündnis 90/Die Grünen kandidieren.
(4) Freie Mitarbeit endet  entweder durch Erklärung oder wenn auf Nachfrage nach ca. 12-monatiger Abwesenheit nicht reagiert wird oder bei Verstoß gegen den Grundkonsens oder die Satzung nach Beratung in der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes.

§ 4 Organe und Öffentlichkeit 

Organe des Kreisverbandes sind:

(1) Die Mitgliederversammlung. Sie tagt öffentlich. Sie kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Öffentlichkeit ausschließen.
(2) Der Vorstand. Er tagt mitgliederöffentlich und kann Gäste einladen.

§ 5 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes und entscheidet über programmatische Aussagen und über die Grundlinien der Politik des Kreisverbandes.
(2) Sie tagt mindestens zwei Mal im Jahr. Versammlungen können online als Videokonferenz durchgeführt werden. Auf Antrag von zehn Prozent der Mitglieder oder eines Basisverbandes oder des Vorstandes sowie auf Beschluss der Mitgliederversammlung sind zusätzliche Versammlungen einzuberufen. Dem Verlangen ist schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen zu entsprechen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vor dem Termin an alle Mitglieder und freien Mitarbeiter*innen zu versenden. Bei dringlichen Sitzungen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.  Die Einladung wird per Email verschickt. Sie kann per Post versandt werden, wenn das betreffende Mitglied bzw. die/der betreffende freie Mitarbeiter*in dies ausdrücklich wünscht. Der Vorstand fügt der Einladung eine Tagesordnung und, soweit vorhanden, das Tagungsmaterial zu und schlägt eine Tagungsleitung vor. Die Tagesordnung und Tagungsleitung müssen durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.
(5) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der Delegierten für Landesparteirat, Landes- und Bundesdelegiertenkonferenz
c) Wahlvorschläge für Kreitagsmandate, Dezernent*innen, sachkundige Einwohner*nnen des Kreistages und ggf. für weitere kommunale Ämter oder Mandate sowie für Direktmandate des Kreisverbandes nach den Vorschriften der Wahlgesetze soweit diese nicht in den Basisverbänden gewählt werden
d) Beschluss eines jährlichen Finanzplans
e) Beschluss über Finanzanträge, die über den Finanzplan hinausgehen bzw. Klärung finanzieller Streitfragen. Hierbei ist die/der Schatzmeister*in anzuhören.
(6) Über die Ergebnisse einer Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt.

§ 6 Vorstand 

(1) Der Vorstand ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen. Er führt die laufenden Geschäfte und trifft Entscheidungen zwischen den Mitgliederversammlungen. Er ist an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Kreissprecher*innen, einer/einem Schatzmeister*in und bis zu vier Beisitzer*innen. Um handlungsfähig zu sein muss er aus mindestens drei Personen, darunter einE Sprecher*In sowie einE Schatzmeister+in bestehen. Die Hälfte der Posten der Sprecher*innen sowie des gesamten Vorstandes sind den Frauen vorbehalten. Die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten kann Abweichungen zulassen. Dies muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(3) Mit Ämtern und Mandaten auf Ortsebene ist die Wahrnehmung des politischen Amtes als Vorstandsmitglied des Kreisverbandes stets vereinbar; mit weiteren Ämtern und Mandaten auf Kreis- Landes und Bundesebene nur dann, wenn sich keine weiteren Kandidat*innen zur Wahl gestellt haben oder 2/3 der Mitgliederversammlung dies wünschen. Angestellte des Kreisverbandes und der Kreistagsfraktion dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
(4) Die Kreissprecher*innen und der/die Schatzmeister*in sind Vorstand im Sinne des BGB; jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. In dringenden Fällen sind auch Beschlüsse nach Absprache per E-Mail, Fax oder Telefon möglich. Diese Beschlüsse sind auf der nachfolgenden Sitzung des Vorstandes zu bestätigen.
(6) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit durch die SprecherInnen
b) Vorschlag eines Finanzplans durch die/den SchatzmeisterIn
c) Beschluss über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans
d) datenschutzgerechte Führung der Dateien zur Organisation der Mitglieder und freien MitarbeiterInnen durch die/den GeschäftsführerIn
e) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
f) Gewährleistung eines engen Kontaktes und eines engen Informationsflusses zu allen Basisverbänden, den Kreistagsabgeordneten und anderen kommunalen Amts- oder MandatsträgerInnen des Kreisverbandes
(7) Der Vorstand kann Aufgaben auf Mitglieder des Kreisverbandes übertragen.

§ 7 Wahlen, Abwahlanträge und Rücktrittsaufforderungen 

(1) Der Kreisverband gibt sich eine Wahlordnung, Sie wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Sie ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Vorstand und Delegierte werden für zwei Jahre gewählt. Die ununterbrochene Amtsdauer von Mitgliedern des Vorstandes beträgt längstens sechs Jahre. SprecherInnen und SchatzmeisterIn bleiben nach Ende der Amtszeit bis zur Wahl Ihrer NachfolgerInnen im Amt.
(3) Alle Mitglieder des Vorstandes werden auf derselben Mitgliederversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
(4) Die ununterbrochene Amtsdauer von kommunalen Amts- oder MandatsträgerInnen beträgt längstens zwei Amts- oder Wahlperioden.
(5) Ausnahmen von Bestimmungen in Absatz 2 oder Absatz 4 kann die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen.
(6) Delegierte, Vorstandsmitglieder und alle sonstigen von den Organen des Kreisverbandes gewählten Personen können jederzeit vom zuständigen Organ mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.
(7) Kreistagsabgeordnete, DezernentInnen und alle sonstigen von den Organen des Kreisverbandes vorgeschlagenen Amts- oder MandatsträgerInnen des Kreisverbandes können vom zuständigen Organ mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zum Rücktritt aufgefordert werden.
(8) Auf Wahlen und Anträge zu Abwahlen bzw. zu Rücktrittsaufforderungen muss in allen Organen des Kreisverbandes bereits in der Einladung hingewiesen werden. Ausnahmen sind nicht zulässig.

§ 8 Willensbildung 

Personen die den Kreisverband im Landesverband oder im Bundesverband von Bündnis 90/Die Grünen oder außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen vertreten, sollen bei ihrem Abstimmungsverhalten das Meinungsbild im Kreisverband berücksichtigen.

§ 9 Urabstimmung 

In Satzungs- und Grundsatzfragen kann auf Beschluss der MV oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eine schriftliche Urabstimmung bei allen Mitgliedern durchgeführt werden.

§ 10 Basisverbände (BV) 

(1) Basisverbände sind Ortsverbände oder Verbände, die sich auf regionaler Ebene
zusammenfinden; pro Gemeinde soll höchstens ein Basisverband gebildet werden.
(2) Die Bildung von Basisverbänden muss dem Kreisvorstand mitgeteilt werden. Für die Bildung eines Basisverbandes müssen sich mindestens fünf Mitglieder zusammenfinden.
(3) Jeder Basisverband wählt mindestens zwei BasissprecherInnen als AnsprechpartnerInnen des Basisverbandes; diese bilden zusammen mit dem Geschäftsführer den Vorstand.
(4) Jeder Basisverband erhält auf Antrag Zuwendungen aus den Mitteln des Kreisverbandes. Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Finanzplans.
(5) Die Zuordnung von Mitgliedern und Freien MitarbeiterInnen zu Basisverbänden erfolgt in der Regel nach dem Wohnsitz.
(6) Basisverbände können sich eigene Satzungen geben, die jedoch den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen dürfen; sie sind dem Kreisvorstand bekannt zu geben. Für Bereiche, die durch eine Satzung des Basisverbandes nicht geregelt sind, gilt die Satzung des Kreisverbandes. In Zweifelsfällen hat die Satzung des Kreisverbandes Vorrang vor der Satzung des Basisverbandes.

§ 11 Geschäftsordnung (GO) 

Der Kreisverband kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie wird von der
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

§ 12 Salvatorische Klausel 

Für Bereiche, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten die Satzungen des Landesverbandes Brandenburg und des Bundesverbandes von Bündnis 90/Die Grünen. In Zweifelsfragen haben die Landes- und Bundessatzung Vorrang vor dieser Satzung.

§ 13 Satzungsänderungen und Inkrafttreten 

(1) Diese Satzung kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen von einer Mitgliederversammlung des Kreisverbandes, zu der mit diesem Tagesordnungspunkt eingeladen wurde, geändert oder aufgehoben werden. Entsprechende Anträge müssen mindestens einen Monat vor der betreffenden Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden und von diesem fristgerecht mit der Einladung verschickt werden.
(2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.
(3) Jedes Mitglied und jede Freie Mitarbeiterin bzw. jeder Freie Mitarbeiter erhält ein Exemplar dieser Satzung in der beschlossenen Form.

Beschlossen am 09.02.2010