§1 Allgemeines
(1) Wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes Oder-Spree B90/ Grüne, sofern es keine anderweitig lautenden Regelungen für Wahlen gibt.
(2) Zu einem Wahlgang sind alle wahlberechtigten Mitglieder Personen zugelassen, die rechtzeitig vor Beginn der Wahl ihre Kandidatur angemeldet haben.
(3) Die Kandidat*innen werden in Einzelwahl geheim auf vorbereiteten Stimmzetteln gewählt.
§2 Kandidat*innen
(1) Die Vorstellung der Kandidat*innen erfolgt in alphabetischer Reihenfolge.
(2) Die Kandidat*innen haben jeweils maximal 5 Minuten Redezeit zur Vorstellung.
(3) Anschließend können den Kandidat*innen jeweils max. drei Fragen gestellt werden. Es ist auf die Quotierung zu achten. Für die Beantwortung stehen ihnen jeweils insgesamt 5 Minuten zu.
(4) Bei der Frage, ob Kandidat*innen weiter antreten, gibt es nur die Möglichkeit einer Ja- oder Nein-Antwort. Wahlempfehlungen zugunsten anderer Bewerber*innen sind nicht zulässig.
§3 Wahlvorgang
(1) In einem Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50% der gültigen Stimmen erhält.
(2) Wenn nur ein*e Bewerber*in zur Wahl antritt, endet die Wahl nach dem ersten Wahlgang.
(3) Die/der betreffende Bewerber*in kann zu dieser Wahl nicht noch einmal antreten.
(4) Wird bei mehr als einer*einem Bewerber*in die Position im ersten Wahlgang nicht besetzt, folgt ein zweiter Wahlgang. Hier können alle kandidieren, die im ersten Wahlgang mehr als 25% der gültigen Stimmen erhalten haben. Wird der Platz auch im zweiten Wahlgang nicht besetzt, folgt ein dritter Wahlgang, in dem die beiden kandidieren, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entsprechend viele Kandidat*innen.
(5) Bleibt auch der dritte Wahlgang ohne Ergebnis, wird das Verfahren wieder mit einem ersten Wahlgang eröffnet.
§4 Stimmzettel
(1) Alle Stimmen sind gültig, die zweifelsfrei den Willen der Wähler*innen erkennen lassen.
(2) Leere Stimmzettel und Stimmzettel, auf denen „Enthaltung“ steht oder ein Querstrich vermerkt ist, werden als gültige Stimmen bei der Berechnung des Quorums -als Enthaltungen– mitgezählt, bei Einzelbewerber*innen zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.
(3) Markierte oder nicht eindeutige Stimmzettel gelten als ungültige Stimme.
§5 Ergänzende Briefabstimmungen
(1) Anwendungsbereich
- Die Wahlordnung für ergänzende Briefabstimmungen bezieht sich auf Satzungsänderungen sowie Personenwahlen, die auf einer digitalen Mitgliederversammlung nicht dem Parteienrecht entsprechend abschließend durchgeführt werden können und deshalb einer ergänzenden Briefabstimmung bedürfen.
- Die digitale Mitgliederversammlung trifft mit Hilfe eines digitalen Abstimmungstools ein Meinungsbild über eine Satzungsänderung bzw. Personenwahl. Dieses Meinungsbild wird in der Briefabstimmung zur einfachen Schlussabstimmung (ja/nein/Enthaltung) gestellt.
(2) Durchführung
- Die Kreismitgliederversammlung wählt eine*n Wahlleiter*in sowie eine*n stellvertretende*n Wahlleiter*in.
- Wahlhelfer*innen sind die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle. Die Wahlhelfer*innen werden von der Versammlung bestimmt.
- Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der ergänzenden Briefabstimmung zugeordneten Mitgliederversammlung wahlberechtigt waren.
- Die Geschäftsstelle/der Vorstand versendet spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach der Kreismitgliederversammlung an alle wahlberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes die Wahlunterlagen.
- Der Inhalt der Briefwahlunterlagen – jedes Mitglied erhält:
- einen Stimmzettel pro Abstimmung
- einen Wahlumschlag pro Abstimmung
- eine eidesstattliche Erklärung
- einen Rückumschlag
- ein Anschreiben und eine Anleitung
6. Mit der Versendung der Wahlunterlagen ist der Wahlgang eröffnet.
7. Der bzw. die Stimmzettel ist/sind auszufüllen. Jeder Stimmzettel darf ausschließlich in den für die Abstimmung vorgesehenen Wahlumschlag gelegt werden. Dieser ist zu verschließen. Alle Wahlumschläge sind dann zusammen mit der unterschriebenen persönlichen Versicherung im zur Verfügung gestellten Rücksendeumschlag zurückzuschicken.
8. Die Eingangsfrist für den Abstimmungsbrief ist der 14. Tag 12 Uhr nach Versendung der Briefwahlunterlagen.
(3) Auswertung
- Die Briefabstimmung ist am 1.-5. Werktag nach dem Einsendeschluss durch Wahlleitung und Wahlhelfer*innen auszuzählen.
- Bei der Auszählung sind festzustellen:
- die Zahl der versandten Abstimmungsunterlagen,
- die Zahl der zum Auszählungszeitpunkt fristgerecht zurückgelaufenen Abstimmungsbriefe,
- die Zahl der abgegebenen Abstimmungsformulare,
- die Zahl der abgegebenen gültigen Abstimmungsformulare,
- die Zahl der auf eine Urabstimmungsfrage entfallenen Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen.
3. Nur Abstimmungsformulare, denen eine gültige, unterschriebene persönliche Versicherung beigefügt ist, sind gültig. Nur die Stimmzettel, die im jeweils zugeordneten Wahlumschlag liegen, sind gültig.
4. Soweit nicht anders vorgesehen, ist der Abstimmungsgegenstand positiv entschieden, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Ja lautet.
5. Das Ergebnis der Briefwahl(en) ist nach Abschluss der Auszählung unverzüglich zu veröffentlichen.
6. Die Abstimmungsunterlagen können zwei Monate nach Veröffentlichung des Ergebnisses vernichtet werden. Die Auszählung und das Ergebnis sind in geeigneter Form zu dokumentieren.
Beschlossen zur Kreismitgliederversammlung 15.11.2022 in Fürstenwalde